gesetzlicher Anspruch
Sollte eine Person, die üblicherweise für den Haushalt verantwortlich ist, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen wie
Krankheit, Rehabilitation, Unfälle, medizinisch angeordnete Ruhephasen oder einer Kur nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben zu
erfüllen, so sieht das Gesetz (gemäß § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Möglichkeit vor, Unterstützung durch eine
Haushaltshilfe zu erhalten. Diese Regelung steht allen Versicherten offen, unabhängig vom Geschlecht der haushaltsführenden
Person oder dem Ort der Erholung.
Die Anspruchsberechtigung für diese Unterstützung basiert auf dem genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches. Die Art der
Unterstützung kann variieren und wird entweder von der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung
oder der Rentenversicherung übernommen, je nachdem, was die Haushaltsführung verhindert. Für Personen mit geringem
Einkommen oder ohne Versicherungsschutz kann diese Unterstützung auch als Sozialhilfeleistung gewährt werden, die sich an den
Standards der Krankenkassenleistungen orientiert.
Eine Unterstützung im Haushalt kann für eine Dauer von bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden. Diese Frist kann auf
bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden, falls ein minderjähriges Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder das
aufgrund einer Behinderung Unterstützung benötigt, im Haushalt lebt. Dies umfasst Hilfe bei der Ernährung, der persönlichen
Hygiene oder emotionalen Betreuung. Darüber hinaus ist es möglich, unabhängig vom Vorhandensein eines Kindes unter 12
Jahren, im Zuge der Krankenhausentlassung seit dem 1. Januar 2016 eine Haushaltshilfe zu beantragen.